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§ 46 SchAG NRW - Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.

    eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nummer 31000 Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung

  2. 2.

    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. § 4 Absatz 3 bis 9 und § 13 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) In Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird zu den Auslagen zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben.