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§ 43 SchAG NRW - Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig. Anfallende Umsatzsteuer wird im jeweils gleichen Zeitpunkt fällig.

(2) Die Tätigkeit des Schiedsamts soll von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen sowie der voraussichtlich anfallenden Umsatzsteuer abhängig gemacht werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt sind, Strafantrag zu stellen.

(3) Haftet eine Person für Kosten sowie die anfallende Umsatzsteuer, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten und die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gezahlt sind.