§ 41 SchAG NRW - Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SchAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
Die Schiedsperson erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz. Anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten erhoben.