§ 48 SchAG NRW - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SchAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 316
(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.
(2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(3) Die nach § 46 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.