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§ 48 SchAG NRW - Verwendung der Ordnungsgelder und Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW)
Amtliche Abkürzung
SchAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
316

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der Gemeinde zu.

(2) Die gemäß § 45 erhobenen Gebühren fließen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(3) Die nach § 46 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson in voller Höhe.