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  • ab 09.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 44 LBG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.