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  • ab 09.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 49 LBG - Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.