§ 50 LBG - Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.