§ 18 RAVG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

Das Justizministerium führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; die Bestimmungen des § 118 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) führt das Finanz- und Wirtschaftsministerium oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde; die Bestimmungen der §§ 54d, 55, 81, 83 und 89 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.