§ 34 GO LT - Große Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Fragestellerinnen und Fragestellern unterzeichnet sein. Bei Großen Anfragen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht. Wortlaut und Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten, sofern die Anzahl der Fragen 50 einschließlich Unterfragen nicht übersteigt, und innerhalb von sechs Monaten, sofern die Anzahl der Fragen darüber hinausgeht, eine schriftliche Antwort zu geben. § 35 Abs. 1 Satz 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.
(4) Nach Eingang und Verteilung der Antwort der Landesregierung wird die Große Anfrage dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen und dort behandelt, es sei denn, die Fragestellerinnen und Fragesteller oder die fragestellende Fraktion verlangen in der Ausschusssitzung, in der die Antwort auf der Tagesordnung steht, die Behandlung im Plenum. In diesem Fall wird sie auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und die Aussprache über die Antwort der Landesregierung eröffnet. Zu Beginn der Aussprache erhält in der Regel eine der Fragestellerinnen oder einer der Fragesteller das Wort.
(5) Wird die Behandlung der Antwort der Großen Anfrage zweimal von der Tagesordnung abgesetzt, so wird sie dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen. Eine Plenarbehandlung nach Abs. 4 kann nicht mehr verlangt werden.
(6) Lehnt es die Landesregierung ab, eine Große Anfrage zu beantworten, oder gibt sie auf eine Große Anfrage innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 1 keine schriftliche Antwort, ist auf Verlangen der Fragestellerinnen oder Fragesteller eine Befassung des zuständigen Ausschusses vorzunehmen. Für die Befassung gilt Abs. 4 entsprechend.