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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 36 GO LT - Auskunftsersuchen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, Auskunftsersuchen an die Landesregierung zu richten, um insbesondere Auskünfte über Angelegenheiten von örtlichem Interesse zu erhalten.

(2) Die Auskunftsersuchen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter.

(4) Die schriftliche Auskunft soll innerhalb von vier Wochen an das Mitglied des Landtags unmittelbar erfolgen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, soll die Landesregierung dies dem Mitglied des Landtags unmittelbar schriftlich mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe mitteilen. Die Auskunft und gegebenenfalls der Zwischenbescheid sind der Präsidentin oder dem Präsidenten nachrichtlich zuzuleiten.

(5) Weder das Auskunftsersuchen nach Abs. 1 noch die Auskunft nach Abs. 4 werden als Landtagsdrucksache verteilt.