§ 36a GO LT - Budgetanfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Inhalt der Budgetanfragen sind insbesondere Fragen zu bestehenden Haushalten, den Quartalsberichten und der Finanzplanung.
(2) Die Anfragen sind in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtags einzureichen. Das Budgetbüro leitet die Anfragen an das Hessische Ministerium der Finanzen weiter. Bei Eilbedürftigkeit kann das Budgetbüro die Anfragen dem zuständigen Fachressort unmittelbar zuleiten.
(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zuleitung der Anfrage erteilt werden, wobei eine kürzere Beantwortungszeit anzustreben ist. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht oder nur teilweise möglich ist, soll dem Budgetbüro eine Zwischennachricht mit Angabe der Hinderungsgründe gegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden.
(4) Die Antwort erfolgt schriftlich an das Budgetbüro, das die Fragestellerin oder den Fragesteller entsprechend informiert. Die Antworten werden ausschließlich der Fragestellerin oder dem Fragesteller zugeleitet. Eine Bekanntgabe an andere Mitglieder des Landtags ist nur mit Genehmigung der Fragestellerin oder des Fragestellers zulässig.
(5) Weder die Budgetanfrage nach Abs. 1 noch die Antwort der Landesregierung nach Abs. 3 werden als Landtagsdrucksache verteilt.