Versionsverlauf

§ 14 KGSG 1999

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für den, der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat.

(2) § 9 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).