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§ 14 KulturGSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KulturGSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Bundesminister des Innern unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat.

(2) § 9 gilt entsprechend.