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§ 10 KulturGSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KulturGSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.

(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.