KGSG 1999 - Kulturgutschutzgesetz

Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754)

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)1 - 9
Zweiter Abschnitt
Archivgut10 - 15
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften16 - 17
Vierter Abschnitt
Ergänzungs- und Schlussvorschriften18 - 24

§§ 1 - 9, Erster Abschnitt - Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)

§ 1 KGSG 1999

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, werden in dem Land, in dem sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.

(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wirkung.

(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.

(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu versagen, wenn bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles wesentliche Belange des deutschen Kulturbesitzes überwiegen. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).

§ 2 KGSG 1999

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.

(2) Vor der Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen von ihr zu berufenden Sachverständigen-Ausschuss zu hören. Er besteht aus fünf Sachverständigen. Einer von ihnen ist auf Vorschlag des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zu berufen. Bei der Berufung der Sachverständigen sind die Kreise der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariates zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).

§ 3 KGSG 1999

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Redaktionelle Abkürzung
KGSG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-2

(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das Verzeichnis beantragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).