§ 14 KulturGSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
- Redaktionelle Abkürzung
- KulturGSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Wer Verhandlungen über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut (§ 10) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes führt oder vermittelt, hat dies dem Bundesminister des Innern unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den, der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Vertrag über die Ausfuhr von geschütztem Archivgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes geschlossen, aber noch nicht erfüllt hat.
(2) § 9 gilt entsprechend.