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§ 7 SächsKiStG - Konfessionsverschiedene Ehe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
Amtliche Abkürzung
SächsKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
73-9

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

  1. 1.

    wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

  2. 2.

    wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

    Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt wird die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.