§ 47 ThürBhV - Begrenzung der Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBhV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-22
(1) Bei Leistungen von dritter Seite im Sinne des § 87 Abs. 5 Satz 1 ThürBG handelt es sich um Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen, bleiben unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 8 bis 38 und 40 bis 45 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind, soweit sie berücksichtigt werden, durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Kranken- oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 28 bis 38 werden getrennt abgerechnet.