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Anlage 12 AVwGebO NRW - Tarifstelle 12 bis 12.3.2.3

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

12
Arbeits- und Sozialrecht, Gesundheit, Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe, Wohn- und Teilhabegesetz

12.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

12.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

12.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

12.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 12.0.1 und 12.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

12.1
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

12.1.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

12.1.1.1
Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

12.1.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150

12.1.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 700

12.1.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

12.1.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

12.1.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde für die Approbation oder Berufserlaubnis
Gebühr: Euro 100

12.1.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

12.1.1.5
Abnahme einer Prüfung

12.1.1.5.1
nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PsychThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.2
nach § 12 Absatz 3 Satz 3 PsychThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.3
Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 155

12.1.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Gebühr: Euro 70

12.1.1.7
Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

12.1.1.8
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr: Euro 50 bis 3 500

12.1.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

12.1.2.1
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

12.1.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), im Folgenden ÄApprO 2002, der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), im Folgenden AappO, und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), im Folgenden ZApprO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 40

12.1.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen nach ÄApprO 2002 und AAppO
Gebühr: Euro 70

12.1.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland nach ÄApprO 2002
Gebühr: Euro 10

12.1.2.1.4
Anerkennung von klinischen Studienleistungen im Rahmen des ECTS-Programms
Gebühr: Euro 15

12.1.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach § 26 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung, im Folgenden ZÄPrO, der Zahnärztlichen Vorprüfung nach § 34 Absatz 2 ZÄPrO und von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung nach § 35 Absatz 2 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen nach § 21 Absatz 4 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 60 ZÄPrO
Gebühr: Euro 25

12.1.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende der Medizin und Ärzte nach § 61 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 PsychThG
Gebühr: Euro 50

12.1.2.7
Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG und den Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
Gebühr: Euro 25

12.1.2.8
Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das abgeschlossene deutsche Studium beziehungsweise die abgeschlossene deutsche Ausbildung nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO und PsychThG
Gebühr: Euro 30

12.1.2.9
Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.2.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.2.10
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000

12.1.3
Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe

12.1.3.1
Führung von Berufsbezeichnungen

12.1.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60

12.1.3.1.2
soweit zusätzlich eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

12.1.3.2
Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes

12.1.3.2.1
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.2
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.3
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.4
Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
Gebühr: jeweils Euro 20

12.1.3.2.5
Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50

12.1.3.2.6
Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
Gebühr: Euro 40

12.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60

12.1.3.3.1
Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung "Hebamme" auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HebG
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.2
Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), im Folgenden PflBG, oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), im Folgenden ATA-OTA-G, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.3
Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflfachassAPrV

  1. a)

    auf Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 10 Absatz 1 PflfachassAPrV

  2. b)

    auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate nach § 10 Absatz 2 PflfachassAPrV

  3. c)

    auf Verkürzung bis zum vollen Umfang nach § 10 Absatz 3 PflfachassAPrV

Gebühr: Euro 50 je Antrag

12.1.3.4
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

12.1.3.5
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 60

12.1.3.7
Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.1.3.8
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25

12.1.4
Apotheken

12.1.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ApoG
Gebühr: Euro 250 bis 3 500

12.1.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Absatz 1 Buchstabe b ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

12.1.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.5
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgende ApBetrO im Regelfall
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.6
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der ApBetrO aus besonderem Anlass
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4 ApoG
Gebühr: Euro 50

12.1.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

12.1.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 50 bis 750

12.1.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

12.1.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.13
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

12.1.5.1
Arzneimittelgesetz

12.1.5.1.1
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6 AMG

12.1.5.1.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

12.1.5.1.1.2
Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

12.1.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.3
Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.4
Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.5
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG ohne Besichtigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.5.1
Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.6
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

12.1.5.1.7
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a AMG
Gebühr: Euro 50

12.1.5.1.8
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.9
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.10
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte

12.1.5.1.10.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.3
Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.4
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

12.1.5.1.10.5
Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.11
vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

12.1.5.1.12.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.13
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe

12.1.5.1.13.1
für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1 bis 12.1.5.1.13.1.44

12.1.5.1.13.1.1
Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.2
Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.3
Gleichförmigkeitsprüfung

12.1.5.1.13.1.3.1
Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.2
Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.3
Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 52

12.1.5.1.13.1.3.4
Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.5
Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.6
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.7
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 307

12.1.5.1.13.1.3.8
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity
Gebühr: Euro 307

12.1.5.1.13.1.3.9
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation
Gebühr: Euro 39

12.1.5.1.13.1.4
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

12.1.5.1.13.1.4.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.4.2
DC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.4.3
DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5
Gaschromatographie, im Folgenden GC

12.1.5.1.13.1.5.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.5.2
GC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5.3
GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5.4
GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.6
Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS

12.1.5.1.13.1.6.1
GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.6.2
GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 270

12.1.5.1.13.1.6.3
GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 270

12.1.5.1.13.1.6.4
GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.7
Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC

12.1.5.1.13.1.7.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.7.2
HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.7.3
HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.7.4
HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.8
Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC

12.1.5.1.13.1.8.1
SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.8.2
SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.8.3
SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.8.4
SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.9
Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden HPLC/MS

12.1.5.1.13.1.9.1
HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.9.2
HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 231

12.1.5.1.13.1.9.3
HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 231

12.1.5.1.13.1.9.4
HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 129

12.1.5.1.13.1.10
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE

12.1.5.1.13.1.10.1
CE, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.10.2
CE, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.10.3
CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.10.4
CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.11
UV-VIS-Spektroskopie

12.1.5.1.13.1.11.1
UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 90

12.1.5.1.13.1.11.2
UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.11.3
UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.12
IR-Spektroskopie, im Folgenden IR - FTIR

12.1.5.1.13.1.12.1
IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.12.2
IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13
Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP

12.1.5.1.13.1.13.1
ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.13.2
ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.3
ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.4
ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.13.5
ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.6
ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14
Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF

12.1.5.1.13.1.14.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.14.2
IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14.3
IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14.4
IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.15
SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung

12.1.5.1.13.1.15.1
SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.15.2
SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.15.3
SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.15.4
SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.16
Titration

12.1.5.1.13.1.16.1
Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 40

12.1.5.1.13.1.16.2
Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 46

12.1.5.1.13.1.16.3
Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 62

12.1.5.1.13.1.17
Mikroskopie

12.1.5.1.13.1.17.1
Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.17.2
Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.17.3
Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.18
Grenzprüfungen

12.1.5.1.13.1.18.1
Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 23

12.1.5.1.13.1.18.2
Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.18.3
Grenzprüfung, auch nass chemisch
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.19
pH-Wert-Bestimmung

12.1.5.1.13.1.19.1
pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 7

12.1.5.1.13.1.19.2
pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 7

12.1.5.1.13.1.20
Wägung

12.1.5.1.13.1.20.1
Wägung
Gebühr: Euro 12

12.1.5.1.13.1.20.2
Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 23

12.1.5.1.13.1.20.3
Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.20.4
Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.20.5
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.21
Zerfall

12.1.5.1.13.1.21.1
Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.21.2
Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.21.3
Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 25

12.1.5.1.13.1.22
Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.23
Brechungsindex
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.24
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.25
Dichte, relativ
Gebühr: Euro 30

12.1. 5.1.13.1.26 Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.27
Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.28
Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.29
Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.30
Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 16

12.1.5.1.13.1.31
Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.32
Optische Drehung
Gebühr: Euro 62

12.1.5.1.13.1.33
Osmolalität
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.34
Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.35
Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 40

12.1.5.1.13.1.36
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 16

12.1.5.1.13.1.37
Quellungszahl
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.38
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 42

12.1.5.1.13.1.39
Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.40
Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.41
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.42
Volumenmessun
Gebühr: Euro 27

12.1.5.1.13.1.43
Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 66

12.1.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.14
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

12.1.5.1.15
Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.15.1
Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.16
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.1.5.1.16.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.16.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Absatz 3 AMG auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.1.5.1.17
Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.18
Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: Euro 400 bis 25 500

12.1.5.1.18.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.19
Bescheinigung

12.1.5.1.19.1
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 390 je Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit

12.1.5.1.19.2
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 10 200

12.1.5.1.19.3
Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500

12.1.5.1.19.4
Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.5.1.20
Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG

12.1.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

12.1.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.1.5.1.21
Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG

12.1.5.1.21.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

12.1.5.1.21.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

12.1.5.1.22
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.23
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.1.24
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.25
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.1.5.1.25.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.26
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.1.5.1.27
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.2
Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AM-HandelsV

12.1.5.2.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 AM-HandelsV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.2.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9 AM-HandelsV
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.3
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMG

12.1.5.3.1
Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6
Medizinprodukte

12.1.6.1
Medizinproduktegesetz

Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPG

12.1.6.1.1
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet

12.1.6.1.1.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG

12.1.6.1.1.1.1
bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

12.1.6.1.1.1.2
bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

12.1.6.1.1.2
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.6.1.1.3
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.6.1.1.4
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

12.1.6.1.2
Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28 MPG

12.1.6.1.2.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 12.1.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.3
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.1.6.1.4
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.6.1.1 bis 12.1.6.1.7 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500

12.1.6.2
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241 vom 8.7.2021, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.2.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 10 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.10
Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.11
Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 77, 78 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.3.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.10
Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.11
Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4
MPDG

12.1.6.4.1
Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.3
Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4
Prüflaboratorien nach § 18 MPDG

12.1.6.4.4.1
Anerkennung nach § 18 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.3
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

12.1.6.4.5.1
Benennung nach § 20 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.3
Überwachung nach § 21 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.6
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden

12.1.6.4.6.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG

12.1.6.4.6.1.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000

12.1.6.4.6.1.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.1.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.1.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250

Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

12.1.6.4.6.1.2.2.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.2.2.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.1.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.1.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400

12.1.6.4.6.2
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG als zuständige Ethik-Kommission

12.1.6.4.6.2.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000

12.1.6.4.6.2.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.1.3
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 50

12.1.6.4.6.2.1.4
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 30

12.1.6.4.6.2.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.2.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.2.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250

12.1.6.4.6.2.2.2.1
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.2.2
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt

12.1.6.4.6.2.2.3.1
je Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.3.2
je Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3.3
je Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40

12.1.6.4.6.2.2.3.4
je Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 20

12.1.6.4.6.2.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.2.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400

12.1.6.4.6.3
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 MPDG als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)

12.1.6.4.6.3.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.3.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.3.2.1
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG
Gebühr: Euro 500

12.1.6.4.6.3.2.1.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.1.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung

12.1.6.4.6.3.2.2.1
Bewertung
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.3.2.2.2
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.2.3
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung

12.1.6.4.6.3.2.3.1
Änderung betrifft die Prüfstelle
Gebühr: Euro 150 je Prüfstelle

12.1.6.4.6.3.2.3.2
Änderung betrifft einen Prüfer
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.4
Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig
Gebühr: Euro 100

12.1.6.4.7
Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.8
Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.9
Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 und § 100 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NiSG

12.1.7.1
Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.2
Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.3
Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.4
Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG

12.1.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.1.9
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.9.1 fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.9.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

12.1.9.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und medizinischen Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

12.1.10
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KOG

12.1.10.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025

12.1.10.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790

12.1.10.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

12.1.10.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem KOG
Gebühr: Euro 100 bis 1 535

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 12.1.10.4:

Gebühren werden vom zuständigen Ministerium nicht erhoben, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

12.1.10.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe Gebühr: Euro 130 bis 510

12.1.11
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

12.1.11.1
Heilquellen nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

12.1.11.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" nach § 13 KOG
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

12.1.12
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 12.1.12:

Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.3 zu erheben.

12.1.12.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

12.1.12.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

12.1.12.3
Röntgenschirmbildaufnahme, einschließlich Untersuchung, Zeugnis

12.1.12.3.1
Einzeluntersuchung

12.1.12.3.1.1
Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10

12.1.12.3.1.2
Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15

12.1.12.3.2
Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8

12.1.12.4
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG
Gebühr: Euro 20 bis 30

12.1.12.5
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

12.1.12.6
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

12.1.12.7
Durchführung von Leichenschauen nach § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ

12.1.12.8
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

12.1.12.9
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, im Folgenden HeilprG

12.1.12.9.1
Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

12.1.12.9.2
schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

12.1.12.9.3
mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90

12.1.12.9.4
Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 40

12.1.12.10
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

12.1.12.10.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem HeilprG, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.12.10.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

12.1.12.11
Gutachterliche Stellungnahme einschließlich Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist
Gebühr: Euro 50 bis 250

12.1.13
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

12.1.13.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

12.1.13.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

12.1.13.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach den §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

12.1.13.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach den §§ 23, 35 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

12.1.13.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

12.1.13.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

12.1.13.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

12.1.13.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

12.1.13.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

12.1.14
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) aufgehoben worden ist

12.1.14.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

12.1.14.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

12.1.15
Schiffshygienebescheinigungen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften

12.1.15.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

12.1.15.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

12.1.15.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

12.1.15.3.1
in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

12.1.15.3.2
in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

12.1.15.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

12.1.16
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind

Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.16.1 bis 12.1.16.4 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 zu erheben.

12.1.16.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

12.1.16.1.1
für Sonderleistungen nach Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze

12.1.16.1.2
für Sonderleistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,15-fache Sätze

12.1.16.1.3
für Sonderleistungen nach den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze

12.1.16.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOP, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.16.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOZ, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.16.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach der GOÄ, GOP oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, § 11 GOÄ, § 1 GOP oder § 3 GOZ
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

12.1.17
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RettG NRW

12.1.17.1
Krankenkraftwagen

12.1.17.1.1
für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.17.1.2
für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren nach §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 50

12.1.17.1.3
Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 für jedes Fahrzeug

12.1.17.1.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20

12.1.17.1.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 138

12.1.17.1.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro 185

12.1.17.1.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.17.1.7.1
Unternehmen mit bis zu fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.17.1.7.2
Unternehmen mit mehr als fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465

12.1.17.2
Luftfahrzeuge

12.1.17.2.1
für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310

12.1.17.2.2
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren nach § 25 in Verbindung mit §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 92

12.1.17.2.3
Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

12.1.17.2.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

12.1.17.2.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 25 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 184

12.1.17.2.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 25 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro: 246

12.1.17.2.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.17.2.7.1
Unternehmen mit bis zu drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310

12.1.17.2.7.2
Unternehmen mit mehr als drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620

12.2
Sozialrecht

12.2.1
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AnFöVO

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 12.2.1.1 bis 12.2.1.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.2.1.1
Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 AnFöVO

12.2.1.1.1
Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.2.1.1.2
Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60

12.2.1.2
Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3 AnFöVO
Gebühr: Euro 15 bis 250

12.2.1.3
Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.4
Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.5
Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 15 Absatz 2 AnFöVO durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125

12.2.1.6
Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 15 Absatz 2 AnFöVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.2.1.7
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3
Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), im Folgenden WTG, und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), im Folgenden WTG DVO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Hinweise:

  1. 1.

    Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

  2. 2.

    Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

12.3.1
Allgemeine Amtshandlungen nach dem WTG für alle Leistungsangebote

12.3.1.1
Anzeigeprüfungen

12.3.1.1.1
Beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.1.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 25 je Platz

12.3.1.1.1.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 25 je Wohneinheit

12.3.1.1.1.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.1.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 350

12.3.1.1.2
Übernahme einer bestehenden Einrichtung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.2.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.2.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 12,50 je Wohneinheit

12.3.1.1.2.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.2.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.3
Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung nach § 9 Absatz 3 WTG, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 WTG DVO

12.3.1.1.3.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.3.2
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.3.3
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.4
Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 WTG DVO
Gebühr: Euro 100

12.3.1.2
Auskünfte und Beratung Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement oder zu einrichtungsspezifischen Konzepten, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Gebühr: Euro 35 bis 700

12.3.1.4
Entscheidungen nach § 15, § 41b Absatz 2 WTG, zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen
Gebühr: Euro 150 bis 550

12.3.1.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41, § 41a Absatz 1 Satz 4 WTG, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.3.2
Wiederkehrende Prüfungen

12.3.2.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 WTG

12.3.2.1.1
für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500

12.3.2.1.2
für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

12.3.2.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

12.3.2.3
Gasteinrichtungen nach § 41 WTG
Gebühr: Euro 350 bis 1 300

12.3.2.4
Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach § 41a WTG

12.3.2.4.1
für Prüfungen in Hauptwerkstätten
Gebühr: Euro 2 625 bis 10 050

12.3.2.4.2
für Prüfungen in Zweigwerkstätten
Gebühr: Euro 1 575 bis 6 030