§ 24 RettG NRW - Verantwortlichkeit des Unternehmens und der Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- RettG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(1) Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Krankenkraftwagen und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Es ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betreuungspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert; es darf den Betrieb nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betreuungspersonals nicht geeignet sind, einen ordnungsgemäßen Notfall- oder Krankentransport zu gewährleisten.
(2) Das Unternehmen kann zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit eine Geschäftsführung bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so muss für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle eine verantwortliche Geschäftsführung bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die Bestellung einer Geschäftsführung anordnen, wenn die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erfordern. Die Geschäftsführung soll eine Stellvertretung haben. Die Bestellung der Geschäftsführung und der Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
(3) Das Unternehmen hat der Genehmigungsbehörde Unfälle mit Personenschäden, die sich während des Betriebes ereignet haben, unverzüglich mitzuteilen.