§ 13 KOG - Verwendung der Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
- Amtliche Abkürzung
- KOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 21281
Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" zu verwenden, wenn
- 1.
die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,
- 2.
die Abfüllung am Quellort,
- 3.
der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer Veränderungen,
- 4.
die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie
- 5.
eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz
nachgewiesen sind.