§ 23 WTG DVO - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
- 2.
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung,
- 3.
die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Einrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,
- 4.
die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist,
- 5.
die Zahl der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation,
- 6.
den Namen und die berufliche Ausbildung der Einrichtungsleitung,
- 7.
den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind,
- 8.
die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.
(2) Stehen die Einrichtungsleitung oder die Pflegedienstleitung beziehungsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer oder der Beschäftigten um mehr als 10 Prozent gegenüber der letzten Anzeige ändert. Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 4 beziehen sich die anzeigepflichtigen Änderungen auf die tatsächlich aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den bisher als beabsichtigt oder tatsächlich aufgenommen gemeldeten. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.
(4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Internet veröffentlicht werden.