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§ 8 SÜG M-V - Einfache Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Amtliche Abkürzung
SÜG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen (§ 1 Abs. 3) erhalten,
  2. 2.
    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
  3. 3.
    Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.