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§ 77 LWG - Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen
(zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 71 entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über das Errichten, Beseitigen und Umgestalten von Deichen, die durch das für Umwelt zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind. Die Sätze 1 und 2, die nachfolgenden Bestimmungen für Deiche sowie § 97 Absatz 2 gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen.