§ 77 LWG - Festsetzen der Abgabe
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) 1Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. 2Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
(2) 1Die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, danach beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. 2Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.