§ 80 LWG - Entscheidung in Unterhaltungsfragen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.