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§ 97 LWG - Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau
(zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach § 77 sowie für die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage. Für die Deichunterhaltung haben Anlieger und Hinterlieger außerdem zu dulden, dass aus ihren Grundstücken Bestandteile entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.

(4) An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(5) Alle nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 4 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(6) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Schäden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt die Höhe des Schadensersatzes fest.