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§ 12 LFBRVG NRW - Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Amtliche Abkürzung
LFBRVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2125

(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 21662725) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.