§ 9 LFBRVG NRW - Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LFBRVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2125
Die Übermittlung von Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten gemäß Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Übermittlung zulässig.