§ 8 LFBRVG NRW - Ausstellung von Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LFBRVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2125
Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.