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§ 12 LFBRVG NRW - Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Amtliche Abkürzung
LFBRVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2125

(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) übertragen.

(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei.