§ 12 LFBRVG NRW - Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LFBRVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2125
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) übertragen.
(2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gewährung einfacher Informationen und von Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sowie die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang sind gebührenfrei.