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§ 11 LFBRVG NRW - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Amtliche Abkürzung
LFBRVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2125

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  2. 2.
    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.