§ 11 LFBRVG NRW - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LFBRVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2125
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 2.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.