§ 216 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter machen hierzu Vorschläge. 3Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.