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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 215 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 2Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitgliedschaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an Gesellschaften beteiligen.