§ 216 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter machen hierzu Vorschläge. 3Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Haushaltsplan in Kraft setzen, wenn Maßgaben in der Genehmigung nach Absatz 2 vom Verwaltungsrat nicht berücksichtigt werden und der Bedarf der Bundesanstalt für Arbeit aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden kann.