§ 219 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.
(2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Rücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220) sowie der Schulden sind jährlich abzuschließen.