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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 219 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.

(2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Rücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220) sowie der Schulden sind jährlich abzuschließen.