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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 223 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt einschließlich der Anlage und der Verwaltung der Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der Schulden.

(2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der Prüfung Stellung.

(3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsabschluß ab (Entlastung).