Gesetz über das Fahrlehrerwesen
(Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Amtliche Abkürzung
- FahrlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-14
Vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) (1)
Geändert durch das Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190)
Inhaltsverzeichnis | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Fahrlehrerlaubnis | |
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis | 1 |
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis | 2 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat | 3 |
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis | 4 |
Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3 | 5 |
Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 | 6 |
Fahrlehrerausbildung | 7 |
Fahrlehrerprüfung | 8 |
Anwärterbefugnis | 9 |
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis | 10 |
Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit | 11 |
Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung | 12 |
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis | 13 |
Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis | 14 |
Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis | 15 |
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung | 16 |
Abschnitt 2 | |
Fahrschulerlaubnis | |
Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis | 17 |
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis | 18 |
Gemeinschaftsfahrschule | 19 |
Kooperation | 20 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat | 21 |
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis | 22 |
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz | 23 |
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz | 24 |
Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung | 25 |
Erteilung der Fahrschulerlaubnis | 26 |
Zweigstellen | 27 |
Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis | 28 |
Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs | 29 |
Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person | 30 |
Aufzeichnungen | 31 |
Unterrichtsentgelte | 32 |
Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis | 33 |
Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis | 34 |
Ausbildungsfahrschule | 35 |
Abschnitt 3 | |
Fahrlehrerausbildungsstätten | |
Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten | 36 |
Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung | 37 |
Antrag auf amtliche Anerkennung | 38 |
Erteilung der amtlichen Anerkennung | 39 |
Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person | 40 |
Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person | 41 |
Aufzeichnungen | 42 |
Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung | 43 |
Abschnitt 4 | |
Sondervorschriften | |
Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden | 44 |
Abschnitt 5 | |
Seminarerlaubnis | |
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren | 45 |
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik | 46 |
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 | 47 |
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 | 48 |
Evaluierung | 49 |
Abschnitt 6 | |
Gemeinsame Vorschriften | |
Zuständigkeiten | 50 |
Überwachung | 51 |
Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel | 52 |
Fortbildung | 53 |
Ausnahmen | 54 |
Kosten | 55 |
Bußgeldvorschriften | 56 |
Abschnitt 7 | |
Registrierung | |
Registerführung und Registerbehörden | 57 |
Zweck der Registrierung | 58 |
Inhalt der Registrierung | 59 |
Übermittlung der Daten zur Registrierung | 60 |
Übermittlung der Daten aus den Registern | 61 |
Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister | 62 |
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 63 |
Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke | 64 |
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern | 65 |
Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger | 66 |
Löschung der Daten | 67 |
Abschnitt 8 | |
Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Rechtsverordnungen | 68 |
Übergangsregelung | 69 |
Artikel 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).