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§ 64 FahrlG - Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

  1. 1.

    zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

  2. 2.

    zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.