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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 40 FahrlG - Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Unterricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.

(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt werden. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehreranwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags auszuhändigen.