§ 39 FahrlG - Erteilung der amtlichen Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Amtliche Abkürzung
- FahrlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-14
(1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
(2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte,
- 2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 2a.
bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person mit Namen, Vornamen, Geburtstag und Geburtsort,
- 3.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen, und
- 4.
bestehende Auflagen.