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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 57 FahrlG - Registerführung und Registerbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Amtliche Abkürzung
FahrlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-14

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

  1. 1.

    im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,

  2. 2.

    im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.