§ 6 ABKG - Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen, Stadtplaner und Berufsgesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Personen, die im Land Berlin weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 im Land Berlin ohne Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind (auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner). Das gilt auch für vergleichbare auswärtige Berufsgesellschaften.
(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner oder Berufsgesellschaften, die nicht in einer Architektenliste oder Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben dem Eintragungsausschuss Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
- 1.Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 bis 7 im Staate ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
- 2.ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über eine anerkannte, abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung in Aufgabenbereichen nach § 1 Abs. 1 bis 7 besitzen.
(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten sowie auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land Berlin in die von der Architektenkammer geführten Verzeichnisse eintragen zu lassen. Zuständig ist der Eintragungsausschuss. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den §§ 2, 7 oder 7a ergibt.
(4) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner oder Berufsgesellschaften haben bei einer Tätigkeit im Land Berlin die geltenden Berufspflichten zu beachten. Sie unterstehen der Berufsgerichtsbarkeit wie Mitglieder (§§ 21 bis 27).
(5) Ist die Person weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates, so gilt die Befugnis nach Absatz 1 nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern oder Berufsgesellschaften, ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1, das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn
- 1.vergleichbare Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegen oder
- 2.Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 5 Abs. 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(7) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner oder Berufsgesellschaften aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 vorliegen. Entsprechendes gilt für die Löschung aus dem Register der Berufsgesellschaften (§§ 7, 7a).