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§ 51 LBG - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Beamtinnen und Beamte können außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Die Landesregierung kann die Voraussetzungen für die Erstellung der Beurteilungen anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil; die Beurteilung während der Probezeit kann mit der Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung schließen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Landes auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung,

  2. 2.

    den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale und deren Gewichtung zueinander,

  3. 3.

    ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

  4. 4.

    den Beurteilungsmaßstab, insbesondere die Festlegung von Richtwerten, und

  5. 5.

    Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aufgrund einer Altersgrenze, für bestimmte Statusämter oder aufgrund besonderer persönlicher Umstände der Beamtinnen und Beamten.

(3) Das Innenministerium, das Justizministerium und das Kultusministerium können für bestimmte Berufsgruppen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 jeweils abweichende Regelungen treffen.

(4) Die Beurteilungen sind den Beamtinnen und Beamten zu eröffnen und auf Verlangen mit ihnen zu besprechen. Eine schriftliche Äußerung der Beamtin oder des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Personalaktendaten zu nehmen.

(5) Beamtinnen und Beamten wird auf ihren Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder zum Zweck der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes vom letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis erteilt. Das Dienstzeugnis muss Angaben über Art und Dauer der bekleideten Ämter sowie auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leistung enthalten.