Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, 1982 S. 256)

Zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750)

GV. NRW. 1994 S. 270:

Artikel VII

Übergangsregelungen

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 49 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 38 Abs. l Kreisordnung unmittelbar von den Bürgern gewählt.

(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.

(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.

(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 17c Gemeindeordnung ist bis zum 30.4.1995 durchzuführen.

(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.

(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 13a Abs. 1, § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften1 bis 3
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
1.
Allgemeines4 bis 7
2.
Ernennung8 bis 14a
3.
Laufbahnen15 bis 27
4.
Versetzung und Abordnung28 und 29
5.
Beendigung des Beamtenverhältnisses30
a)
Allgemeines
b)
Entlassung31 bis 37
c)
Eintritt in den Ruhestand37a bis 50
d)
Verlust der Beamtenrechte51 bis 54
Abschnitt III
Rechtliche Stellung der Beamten
1.
Pflichten
a)
Allgemeines55 bis 60
b)
Diensteid61
c)
Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen62 und 63
d)
Amtsverschwiegenheit64 bis 66
e)
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 67 bis 75b
f)
Annahme von Belohnungen76 und 77
g)
Arbeitszeit78 bis 79
h)
Wohnung80 und 81
i)
Dienstkleidung82
k)
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
aa)
Verfolgung von Dienstvergehen83
bb)
Haftung84
2.
Rechte
a)
Fürsorge und Schutz85 bis 91
b)
Amtsbezeichnung92 und 93
c)
Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen94 bis 99
d)
Reise- und Umzugskosten100
e)
Urlaub101
f)
Personalakten102 bis 102g
g)
Vereinigungsfreiheit103
h)
Dienstliche Beurteilung; Dienstzeugnis104
3.
Beamtenvertretung105 und 106
Abschnitt IV
Landespersonalausschuß107 bis 115
Abschnitt V
(weggefallen)
Abschnitt VI
Beschwerdeweg und Rechtsschutz179 bis 181
Abschnitt VII
Beamte des Landtags182
Abschnitt VIII
Ehrenbeamte183
Abschnitt IX
Beamte des Landesrechnungshofs184
Abschnitt X
Polizeivollzugsbeamte185 bis 194
Abschnitt Xa195 und 196
Kommunale Wahlbeamte
Abschnitt XI
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes197
Abschnitt XII
Beamte bei den Justizvollzugsanstalten198
Abschnitt XIII
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes
1.
Allgemeines199 und 200
2.
Professoren201 und 202
3.
Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure203 bis 205
4.
Nebentätigkeit206
5.
Verwaltungsverordnungen207
Abschnitt XIV
Professoren an der Sozialakademie219
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlußvorschriften220 bis 239