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§ 219 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Auf die Professoren an der Sozialakademie finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen, die Probezeit und die Arbeitszeit Anwendung. Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann die Ableistung einer Probezeit gefordert werden.

(2) § 202 Abs. 3 gilt entsprechend.