§ 219 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Auf die Professoren an der Sozialakademie finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen, die Probezeit und die Arbeitszeit Anwendung. Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann die Ableistung einer Probezeit gefordert werden.
(2) § 202 Abs. 3 gilt entsprechend.