§ 182 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.