§ 184 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Für die Beamten des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 63 gilt jedoch nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofs ist der Präsident des Landesrechnungshofs.