Art. 11 GO-RefG - XI Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO-RefG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 1
Bestandsschutz zu Artikel I
Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19. März 2007 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, dürfen unbeschadet der in diesem Gesetz erfolgten Änderungen des § 107 GO NRW fortgesetzt werden.
§ 2
Übergangsregelung zu Artikel I
Abweichend von § 56 Abs. 1 GO NRW kann im Rat einer kreisfreien Stadt, die auf der Grundlage des § 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Zahl der bei der Kommunalwahl 2004 zu wählenden Vertreter auf 57 oder weniger gesenkt hatte, bis zum Ablauf der Wahlperiode am 20. Oktober 2009 eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§ 3
Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
(1) Die Änderungen der Gemeindeordnung in Artikel I Nr. 25 gelten nicht für Bürgermeister, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(2) Die Änderungen der Kreisordnung in Artikel II Nr. 15 gelten nicht für Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(3) Die Änderungen des Landesbeamtengesetzes in Artikel VII Nr. 2a), b), c), d) und g) gelten nicht für Bürgermeister und Landräte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt sind, für die Dauer der laufenden Amtszeit.
(4) Die Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die vom Geltungsbereich des Gesetzes zur Regelung der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten kommunalen Vertretungen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 351) erfasst werden, endet am 20. Oktober 2009.
(5) Der Wahltag für die Neuwahlen der Nachfolger der in Absatz 4 bezeichneten Bürgermeister und Landräte ist der Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009. Scheidet ein in Absatz 4 bezeichneter Bürgermeister oder Landrat vor dem 20. Oktober 2009 aus dem Amt aus oder tritt ein nach Satz 1 gewählter Nachfolger sein Amt nicht an, wird der Wahltermin für den Nachfolger von der Aufsichtsbehörde festgelegt.