§ 197 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.
(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
- 1.die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
- 2.der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehr-technischen Dienst,
- 3.die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
- 4.in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.